§ 35 DesignG. Teilweise Aufrechterhaltung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014] | [1. Januar 2014] |
---|---|
§ 35. Teilweise Aufrechterhaltung | § 35. Teilweise Aufrechterhaltung |
(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, | (1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben, |
1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs[atz] 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs[atz] 2 oder Abs[atz] 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder | 1. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder |
2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, | 2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann, |
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält. | sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält. |
(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. | (2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. |
[1. Januar 2014–24. Februar 2014]
1§ 35. Teilweise Aufrechterhaltung.
2(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
- 31. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
- 42. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. dd, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.