§ 56 DesignG. Einziehung, Widerspruch

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[24. Februar 2014]
1§ 56. Einziehung, Widerspruch.
2(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Abs[atz] 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.
(2) [1] Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Rechtsinhaber. 3[2] Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 55 Abs[atz] 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhält.
(3) [1] Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. [2] Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4) [1] Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsinhaber nach Absatz 2 Satz 1 auf. [2] Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
4(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs[atz] 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
3. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
4. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.