§ 57 DesignG. Zuständigkeiten, Rechtsmittel

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2016]
1§ 57. Zuständigkeiten, Rechtsmittel.
(1) 2[1] Der Antrag nach § 55 Abs[atz] 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. [2] Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(2) [1] Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. [2] Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. [3] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2016: Artt. 8 Abs. 8, 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015.
3. 1. September 2008: Artt. 7 Nr. 7 Buchst. b, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.

Umfeld von § 57 DesignG

§ 56 DesignG. Einziehung, Widerspruch

§ 57 DesignG. Zuständigkeiten, Rechtsmittel

§ 57a DesignG. Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013