§ 21 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[1. Juli 1988] | [1. April 1983] |
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§ 21 | § 21 |
(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn | (1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11, 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn |
1. der Wert des Erbbaurechts auch nach § 19 Abs. 1 ermittelt ist. | |
eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart | 2. eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird und |
wird. | 3. die Dauer des Erbbaurechts den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 entspricht. |
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | (2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
[1. April 1983–1. Juli 1988]
1§ 21.
2(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11, 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn
- 1. der Wert des Erbbaurechts auch nach § 19 Abs. 1 ermittelt ist.
- 2. eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird und
- 3. die Dauer des Erbbaurechts den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 entspricht.
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919.
- 2. 1. April 1983: Artt. 2 Abs. 11, 5 des Gesetzes vom 29. März 1983.