§ 21 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[1. Juli 1988][1. April 1983]
§ 21 § 21
(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn (1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11, 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn
1. der Wert des Erbbaurechts auch nach § 19 Abs. 1 ermittelt ist.
eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart 2. eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird und
wird. 3. die Dauer des Erbbaurechts den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 entspricht.
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
[1. April 1983–1. Juli 1988]
1§ 21.
2(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11, 12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken und nach Maßgabe des § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen werden, wenn
  • 1. der Wert des Erbbaurechts auch nach § 19 Abs. 1 ermittelt ist.
  • 2. eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird und
  • 3. die Dauer des Erbbaurechts den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 entspricht.
(2) Auf einen der Hypothek im Range vorgehenden Erbbauzins ist die Vorschrift des § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919.
2. 1. April 1983: Artt. 2 Abs. 11, 5 des Gesetzes vom 29. März 1983.

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