§ 111 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–25. Juni 1975/29. Juni 1975]
1§ 111.
(1) [1] Wird eine festgesetzte Abgabenschuld durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen herabgesetzt, so ist der auf die Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. [2] Ist der Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn eine festgesetzte Abgabenschuld durch rechtskräftigen Verwaltungsakt nach den §§ 93 und 94 der Reichsabgabenordnung herabgesetzt wird oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein rechtskräftiger Verwaltungsakt nach den §§ 93 und 94 der Reichsabgabenordnung zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld nach § 212 b Abs. 3, § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung oder nach § 35 b des Gewerbesteuergesetzes führt.
(3) Ein zuviel entrichteter Betrag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 auferlegt worden sind.
(4) Absätze 1 bis 3 sind bei Vergütungsansprüchen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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