§ 146 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Juli 2026]
1§ 146.
(1) [1] Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. [2] Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) [1] Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 107 Absatz 2 entsprechend. [2] Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. [3] Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. [4] Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) [1] Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. [2] Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 149 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 10, 21 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.

Umfeld von § 146 FGO

§ 145 FGO

§ 146 FGO

§ 147 FGO