§ 19 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 19 § 19
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Richter, 2. Richter,
3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses, 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 19. Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden
  • 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • 2. Richter,
  • 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses,
  • 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

Umfeld von § 19 FGO

§ 18 FGO

§ 19 FGO

§ 20 FGO