§ 19 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 19 | § 19 |
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden | Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden |
1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, |
2. Richter, | 2. Richter, |
3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses, | 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses, |
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, |
5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 19. Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden
- 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2. Richter,
- 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder und Mitglieder eines Steuerausschusses,
- 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.