§ 99 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1977] |
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§ 99 | § 99 |
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. | Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. |
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1993]
1§ 99. Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 6, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.