§ 99 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977] | [1. Januar 1966] |
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§ 99 | § 99 |
Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 348 der Abgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. | Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 99. Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.