§ 129a FamFG. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[22. Juli 2017]
1§ 129a. Vorrang- und Beschleunigungsgebot. [1] Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. [2] Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. [3] Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2017: Artt. 7 Nr. 4, 11 des Dritten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 129a FamFG

§ 129 FamFG. Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

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