§ 162 FamFG. Mitwirkung des Jugendamts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013][1. September 2009]
§ 162. Mitwirkung des Jugendamts § 162. Mitwirkung des Jugendamts
(1) [1] Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. [2] Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (1) [1] Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. [2] Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) [1] In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. [2] Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.
(3) [1] In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. [2] Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. (3) [1] Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. [2] Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 162. Mitwirkung des Jugendamts.
(1) [1] Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. [2] Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Verfahren zu beteiligen.
(3) [1] Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Absatz 1 Satz 1 zu hören war. [2] Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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