§ 163a FamFG. Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[15. Oktober 2016]
1§ 163a. Ausschluss der Vernehmung des Kindes. Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Oktober 2016: Artt. 2 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.