§ 280 FamFG. Einholung eines Gutachtens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 280. Einholung eines Gutachtens.
(1) [1] Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
2(2) [1] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [2] Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
  • 31. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
  • 2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
  • 43. den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
  • 54. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
  • 5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 16 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 16 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 16 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.