§ 478 FamFG. Ausschließungsbeschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. April 2012]
1§ 478. Ausschließungsbeschluss.
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) 2[1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 32, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

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