§ 486 FamFG. Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[9. Juni 2017] | [1. September 2009] |
---|---|
§ 486. Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen | § 486. Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen |
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind. | (1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind. |
(2) [1] Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. [2] Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. | (2) [1] Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. [2] Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen. |
(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind. |
[1. September 2009–9. Juni 2017]
1§ 486. Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen.
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.
(2) [1] Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften erlassen werden. [2] Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte für die Landesgesetzgebung bestehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.