§ 57 FamFG. Rechtsmittel

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013]
1§ 57. Rechtsmittel. [1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2[2] Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
  • 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
  • 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  • 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
  • 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
  • 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 5, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.