§ 9 G 10. Antrag
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[21. November 2015] | [29. Juni 2001] |
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§ 9. Antrag | § 9. Antrag |
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. | (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. |
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs | (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs |
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz, | 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz, |
2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, | 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, |
3. der Militärische Abschirmdienst und | 3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und |
4. der Bundesnachrichtendienst | 4. der Bundesnachrichtendienst |
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter. | durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter. |
(3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. [2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | (3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. [2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
[29. Juni 2001–21. November 2015]
1§ 9. Antrag.
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
- 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
- 3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und
- 4. der Bundesnachrichtendienst
(3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. [2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.