§ 101 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936]
1§ 101.
(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.
(2) [1] Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. [2] Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.