§ 101 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 101.
(1) Durch Landesgesetz kann dem im § 100 bezeichneten Amtsgerichte die Befugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach § 54 zulässigen Eintragung anzuhalten.
(2) Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitts statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.