§ 12 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. April 2006] | [25. Dezember 1993] |
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§ 12 | § 12 |
(1) [1] Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. | (1) [1] Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. |
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs[atz] 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs[atz] 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. |
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass | (3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Abs[atz] |
1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; | 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären. |
2. bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist. |
[25. Dezember 1993–25. April 2006]
1§ 12.
(1) [1] Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
- 2. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 26. Mai 1994.
- 3. 25. Dezember 1993: Artt. 18 Abs. 3, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, Bekanntmachung vom 26. Mai 1994.