§ 12 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. April 1936]
§ 12 § 12
(1) [1] Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (1) [1] Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs[atz] 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Abs[atz] 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären. (3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Abs. 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 12.
(1) [1] Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. [2] Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
2(3) Der Reichsminister der Justiz kann jedoch die Einsicht des Grundbuchs und der im Abs. 1 Satz 2 genannten Schriftstücke sowie die Erteilung von Abschriften auch darüber hinaus für zulässig erklären.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 10, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.

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