Art. 73 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. September 2006] | [3. September 1994] |
---|---|
Artikel 73 | Artikel 73 |
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: | Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: |
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; | 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; |
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; | 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; |
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; | 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; |
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; | 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; |
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; | 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; |
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; | |
6. den Luftverkehr; | 6. den Luftverkehr; |
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; | 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; |
7. das Postwesen und die Telekommunikation; | 7. das Postwesen und die Telekommunikation; |
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; | 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; |
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; | 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; |
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; | |
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder | 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder |
a) in der Kriminalpolizei, | a) in der Kriminalpolizei, |
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und | b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und |
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, |
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; | sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; |
11. die Statistik für Bundeszwecke; | 11. die Statistik für Bundeszwecke. |
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; | |
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; | |
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. | |
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. |
[3. September 1994–1. September 2006]
1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- 36. den Luftverkehr;
- 46a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
- 57. das Postwesen und die Telekommunikation;
- 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
-
610. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
- a) in der Kriminalpolizei,
- b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
- c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 11. die Statistik für Bundeszwecke.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
- 2. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.
- 3. 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 4. 23. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
- 5. 3. September 1994: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 30. August 1994.
- 6. 3. August 1972: Artt. I Nr. 2, II des Gesetzes vom 28. Juli 1972.