Art. 73 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[28. März 1954][24. Mai 1949]
Artikel 73 Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung; 1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.
[24. Mai 1949–28. März 1954]
1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
  • 1. die auswärtigen Angelegenheiten;
  • 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
  • 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
  • 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
  • 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
  • 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
  • 7. das Post- und Fernmeldewesen;
  • 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
  • 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
  • 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
  • 11. die Statistik für Bundeszwecke.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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