Art. 75 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[15. November 1994] | [21. März 1971] |
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Artikel 75 | Artikel 75 |
(1) [1] Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: | Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: |
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; | 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt; |
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; | 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens; |
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse; | 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films; |
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; | 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege; |
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; | 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; |
5. das Melde- und Ausweiswesen; | 5. das Melde- und Ausweiswesen. |
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. [2] Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend. | |
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. | |
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen. |
[21. März 1971–15. November 1994]
1Artikel 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
- 21. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
- 1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
- 2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films;
- 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
- 4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
- 5. das Melde- und Ausweiswesen.
- Anmerkungen:
- 1. 21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971.
- 2. 21. März 1971: Artt. I Nr. 2 Buchst. c, II des Ersten Gesetzes vom 18. März 1971.