Art. 91b GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. Januar 2015]
1Artikel 91b.
2(1) [1] Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. [2] Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. [3] Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2006: Artt. 1 Nr. 13, 2 des Gesetzes vom 28. August 2006.
2. 1. Januar 2015: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014.

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