§ 14 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 14 | § 14 |
Als besondere Gerichte werden zugelassen: | Als besondere Gerichte werden zugelassen: |
1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten; | 1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten; |
2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte muß innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zustehen. Der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts dürfen als Kläger oder Beklagte nur Personen unterworfen werden, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt haben. | 2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte muß innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zustehen. Der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts dürfen als Kläger oder Beklagte nur Personen unterworfen werden, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt haben. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1965]
1§ 14. Als besondere Gerichte werden zugelassen:
- 1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten;
- 2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte muß innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zustehen. Der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts dürfen als Kläger oder Beklagte nur Personen unterworfen werden, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.12, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.