§ 14 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Februar 1937] |
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§ 14 | § 14 |
Als besondere Gerichte werden zugelassen: | Als besondere Gerichte werden zugelassen: |
1. Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten; | 1. (weggefallen) |
2. Gemeindegerichte für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen | 2. Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt; |
Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte muß innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zustehen. Der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts dürfen als Kläger oder Beklagte nur Personen unterworfen werden, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16, 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt | 3. Gemeindegerichte, insoweit [ihnen] die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld oder Geldeswerth die Summe von [sechzig Goldmark] nicht übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zusteht, und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts, als Kläger oder Beklagter, nur Personen unterworfen werden dürfen, welche in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ [16], [20] der Civilprozeßordnung den Aufenthalt haben[.] |
haben. | 4. (weggefallen) |
[1. Februar 1937–1. Oktober 1950]
1§ 14. Als besondere Gerichte werden zugelassen:
- 21. (weggefallen)
- 2. Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt;
- 33. Gemeindegerichte, insoweit [ihnen] die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld oder Geldeswerth die Summe von [sechzig Goldmark] nicht übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zusteht, und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts, als Kläger oder Beklagter, nur Personen unterworfen werden dürfen, welche in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ [16], [20] der Civilprozeßordnung den Aufenthalt haben[.]
- 44. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. Februar 1937: §§ 5, 6 des Gesetzes vom 30. Januar 1937.
- 3. 1. Juli 1927: §§ 110 Nr. 2, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.
- 4. 1. Juli 1927: §§ 110 Nr. 2, 122 S. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1926.