§ 142 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [15. Juni 1972] | [1. Oktober 1950] |
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| § 142 | § 142 |
| (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: | (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: |
| 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; | 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; |
| 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; | 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; |
| 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. | 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. |
| (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. | (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. |
| (3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden. |
[1. Oktober 1950–15. Juni 1972]
1§ 142.
2(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
- 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
- 2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
- 3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.53, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.