§ 142 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 142 | § 142 |
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: | (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: |
1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Oberbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte; | 1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwälte; |
2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; | 2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; |
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. | 3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere [Staatsanwälte oder] Amtsanwälte. |
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, [die] zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. | (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 142.
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
- 1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwälte;
- 2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
- 3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere [Staatsanwälte oder] Amtsanwälte.
(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den[…] Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der [Amts]gerichte gehören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.