§ 152 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][29. Dezember 1934]
§ 152 § 152
(1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierung bezeichnet im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Beamtenklassen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. (2) Die nähere Bezeichnung der[…] Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Reichsregierung.
[29. Dezember 1934–1. Oktober 1950]
1§ 152.
(1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
2(2) Die nähere Bezeichnung der[…] Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Reichsregierung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 29. Dezember 1934: Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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