§ 152 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[29. Dezember 1934][1. April 1924]
§ 152 § 152
(1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. (1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die nähere Bezeichnung der[…] Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Reichsregierung. (2) Die nähere Bezeichnung der[…] Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen.
[1. April 1924–29. Dezember 1934]
1§ 152.
(1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die nähere Bezeichnung der[…] Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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