§ 174 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1987]
1§ 174.
(1) 2[1] [… Ü]ber die Ausschließung der Öffentlichkeit [ist] in nicht öffentlicher Sitzung [zu verhandeln], wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. 3[2] Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. 4[3] Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
5(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
6(3) 7[1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, [die] durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zu[r] Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] [Er ist anfechtbar]. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1975: Artt. 5 Nr. 3, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
4. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.
5. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 11 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 11 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

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