§ 174 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1932] | [1. April 1924] |
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§ 174 | § 174 |
(1) [1] Die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. [2] Der Beschluß, welcher die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. [3] Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 172, 173 anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. | (1) [1] Die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. [2] Der Beschluß, welcher die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. [3] Bei der Verkündung ist anzugeben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt. |
(2) [1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zu Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] Gegen [ihn] findet Beschwerde statt. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. | (2) [1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] Gegen [ihn] findet Beschwerde statt. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. |
[1. April 1924–1. April 1932]
1§ 174.
(1) [1] Die Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. [2] Der Beschluß, welcher die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. [3] Bei der Verkündung ist anzugeben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen Gefährdung der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Gefährdung der Sittlichkeit erfolgt.
(2) [1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, zur Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] Gegen [ihn] findet Beschwerde statt. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.