§ 192 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 192 | § 192 |
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. | (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. |
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben. | (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben. |
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden. | (3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen und Geschworene anzuwenden. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 192.
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.75, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.