§ 192 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 192 § 192
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. (1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, [die] der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben. (2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen und Geschworene anzuwenden. (3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Geschworene Anwendung.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 192.
(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für [ihn] einzutreten haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Geschworene Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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