§ 22b GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 22b.
(1) [1] Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte vor Beginn des Geschäftsjahres auf seine Dauer verteilt. [2] In gleicher Weise wird die Vertretung der Amtsrichter in Behinderungsfällen geregelt.
(2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Behinderung eines Richters erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.20, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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