§ 22d GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 22d | § 22d |
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. | Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 22d. Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.20, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.