§ 23a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2013] | [1. September 2009] |
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§ 23a | § 23a |
(1) [1] Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für | (1) [1] Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für |
1. Familiensachen; | 1. Familiensachen; |
2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. [2] Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. | 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. [2] Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. |
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind | (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind |
1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, | 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, |
2. Nachlass- und Teilungssachen, | 2. Nachlass- und Teilungssachen, |
3. Registersachen, | 3. Registersachen, |
4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, | 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
7. Aufgebotsverfahren, | 7. Aufgebotsverfahren, |
8. Grundbuchsachen, | 8. Grundbuchsachen, |
9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, | 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, |
10. Schiffsregistersachen sowie | 10. Schiffsregistersachen sowie |
11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. | 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig. |
[1. September 2009–1. September 2013]
1§ 23a.
2(1) [1] Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
- 1. Familiensachen;
- 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
- 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
- 2. Nachlass- und Teilungssachen,
- 3. Registersachen,
- 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 7. Aufgebotsverfahren,
- 8. Grundbuchsachen,
- 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
- 10. Schiffsregistersachen sowie
- 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 7, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. September 2009: Artt. 5, 9 S. 1 des Dritten Gesetzes vom 30. Juli 2009.