§ 23a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. August 2001] |
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§ 23a | § 23a |
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für | Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für |
1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; | 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; |
2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; | 2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; |
3. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs; | 3. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs; |
4. Ehesachen; | 4. Ehesachen; |
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; | 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; |
6. Lebenspartnerschaftssachen; | 6. Lebenspartnerschaftssachen. |
7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. |
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 23a. Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
- 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
- 22. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- 33. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 44. Ehesachen;
- 55. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- 66. Lebenspartnerschaftssachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 2, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 4. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 5. 1. August 2001: Artt. 3 § 12 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 6. 1. August 2001: Artt. 3 § 12 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.