§ 51 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1953] | [1. Oktober 1950] |
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§ 51 | § 51 |
(1) [1] Die Schöffen sind bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen. [2] Die Beeidigung gilt für die Dauer der Wahlperiode (§ 42). | (1) [1] Die Schöffen sind bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen. [2] Die Beeidigung gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. |
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." | (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." |
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." | (3) Die Schöffen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." |
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. | (5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. |
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. |
(7) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen. | (7) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 51.
(1) [1] Die Schöffen sind bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen. [2] Die Beeidigung gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) Über die Beeidigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll aufgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.