§ 51 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 51 | § 51 |
(1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. | (1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres. |
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme[…] nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." | (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." |
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." | (3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." |
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. | (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet. | (5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet. |
(6) Über die Beeidigung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. | (6) Über die Beeidigung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 51.
(1) [1] Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung. [2] Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(3) Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: "ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich geachtet.
(6) Über die Beeidigung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.