§ 58 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Oktober 1879] |
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§ 58 | § 58 |
(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. | Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt. |
(2) Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Landgerichts sein. |
[1. Oktober 1879–1. April 1910]
1§ 58. Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern besetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.