§ 73 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[13. März 1923] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 73 | § 73 |
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig: | Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig: |
1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören; | 1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören; |
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs; | 2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs; |
3. (weggefallen) | 3. für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; |
4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des § 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs; | 4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des § 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs; |
5. für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuchs; | 5. für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuchs; |
6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 des Strafgesetzbuchs; | 6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 des Strafgesetzbuchs; |
7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des § 264 des Strafgesetzbuchs. | 7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des § 264 des Strafgesetzbuchs. |
[1. Oktober 1879–13. März 1923]
1§ 73. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig:
- 1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören;
- 2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs;
- 3. für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
- 4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des § 176 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs;
- 5. für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuchs;
- 6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 des Strafgesetzbuchs;
- 7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des § 264 des Strafgesetzbuchs.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.