§ 74a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[12. September 1964][4. August 1960]
§ 74a § 74a
(1) [1] Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Verbrechen und Vergehen (1) [1] Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Verbrechen und Vergehen
- der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuches), - der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuches),
- der Staatsgefährdung in den Fällen der §§ 90 bis 95, 96 Abs. 3, des § 96a Abs. 3 und des § 97 des Strafgesetzbuches, - der Staatsgefährdung in den Fällen der §§ 90 bis 95, 96 Abs. 3, des § 96a Abs. 3 und des § 97 des Strafgesetzbuches,
- der Agententätigkeit in den Fällen des § 100d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, - der Agententätigkeit in den Fällen des § 100d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,
- der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen des § 109d, des § 109e Abs. 1 bis 4, des § 109f und des § 109g Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches, - der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen des § 109d, des § 109e Abs. 1 bis 4, des § 109f und des § 109g Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
- der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen in den Fällen der §§ 128 und 129 des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes, - der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 128 bis 129a des Strafgesetzbuches),
- der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und - der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
- der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). [2] (weggefallen) - der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). [2] Dasselbe gilt für die Vergehen nach den §§ 42 und 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird. (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts. (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
[4. August 1960–12. September 1964]
1§ 74a.
2(1) [1] Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Verbrechen und Vergehen
  • der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuches),
  • 3der Staatsgefährdung in den Fällen der §§ 90 bis 95, 96 Abs. 3, des § 96a Abs. 3 und des § 97 des Strafgesetzbuches,
  • der Agententätigkeit in den Fällen des § 100d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,
  • der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen des § 109d, des § 109e Abs. 1 bis 4, des § 109f und des § 109g Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
  • der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 128 bis 129a des Strafgesetzbuches),
  • der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und
  • der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).
[2] Dasselbe gilt für die Vergehen nach den §§ 42 und 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.
4(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
5(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
Anmerkungen:
1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
2. 13. Juli 1957: Artt. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
3. 4. August 1960: Artt. 2, 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1960.
4. 13. Juli 1957: Artt. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
5. 13. Juli 1957: Artt. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.

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