§ 74a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[13. Juli 1957][1. September 1951]
§ 74a § 74a
(1) [1] Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Verbrechen und Vergehen (1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für die Vergehen und Verbrechen
- der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuches), - der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuchs),
- der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Strafgesetzbuches), - der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Strafgesetzbuchs),
- der Agententätigkeit in den Fällen des § 100d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, - der Agententätigkeit in den Fällen des § 100d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs,
- der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen des § 109d, des § 109e Abs. 1 bis 4, des § 109f und des § 109g Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
- der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 128 bis 129a des Strafgesetzbuches), - der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 129, 129a des Strafgesetzbuchs),
- der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuches) und der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuchs) und
- der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches). [2] Dasselbe gilt für die Vergehen nach den §§ 42 und 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. - der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuchs).
(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird. (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts. (3) Im Rahmen des Absatzes 1 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
[1. September 1951–13. Juli 1957]
1§ 74a.
(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für die Vergehen und Verbrechen
  • der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuchs),
  • der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Strafgesetzbuchs),
  • der Agententätigkeit in den Fällen des § 100d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs,
  • der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 129, 129a des Strafgesetzbuchs),
    der Verschleppung (§ 234a des Strafgesetzbuchs) und
  • der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuchs).
(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder Überweisung nach § 134a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.
Anmerkungen:
1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

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