§ 93 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[25. April 2006]
1§ 93.
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. [2] Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2006: Artt. 17 Nr. 3, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.

Umfeld von § 93 GVG

§ 92 GVG

§ 93 GVG

§ 94 GVG