§ 95 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 2018] | [9. Juni 2017] |
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§ 95 | § 95 |
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die[…] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in [denen] durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: | (1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die[…] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in [denen] durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: |
1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, [die] für beide Theile Handelsgeschäfte sind; | 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, [die] für beide Theile Handelsgeschäfte sind; |
2. aus einem Wechsel im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; | 2. aus einem Wechsel im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; |
3. [auf Grund des Scheckgesetzes]; | 3. [auf Grund des Scheckgesetzes]; |
4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: | 4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: |
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, [und] aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; | a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, [und] aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; |
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft; | b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft; |
c) aus den Rechtsverhältnissen, [die] sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; | c) aus den Rechtsverhältnissen, [die] sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; |
d) aus dem Rechtsverhältnisse, [das] durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; | d) aus dem Rechtsverhältnisse, [das] durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; |
e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem[…], [der] wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; | e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem[…], [der] wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; |
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts […], insbesondere aus den[en], [die] sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen[;] | f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts […], insbesondere aus den[en], [die] sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen[;] |
5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; | 5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; |
6. aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes. | 6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes. |
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner | (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner |
1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet, | 1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet, |
2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren. | 2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren. |
[9. Juni 2017–21. Juli 2018]
1§ 95.
2(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die[…] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in [denen] durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 31. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, [die] für beide Theile Handelsgeschäfte sind;
- 2. aus einem Wechsel im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
- 3. [auf Grund des Scheckgesetzes];
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4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
- 4a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, [und] aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
- b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft;
- 5c) aus den Rechtsverhältnissen, [die] sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
- d) aus dem Rechtsverhältnisse, [das] durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
- e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem[…], [der] wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
- 6f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts […], insbesondere aus den[en], [die] sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen[;]
- 75. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
- 86. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
9(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 101. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,
- 2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 1 Nr. I.42, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1966: §§ 41 Nr. 1, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 16 Nr. 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
- 4. 18. August 2006: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 5. 1. Januar 2014: Artt. 5 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 6. 8. Oktober 2002: Artt. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung vom 25. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nummer 20 vom 3. Juni 2002 Seite 1202-1207.
- 7. 8. Juli 2004: §§ 20 Abs. 2, 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.
- 8. 1. Juni 2012: Artt. 12, 26 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 9. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 13, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 10. 9. Juni 2017: Artt. 6, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.