§ 32a GWB. Einstweilige Maßnahmen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 32a. Einstweilige Maßnahmen.
2(1) [1] Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. [2] Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(2) [1] Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. [2] Die Frist kann verlängert werden. [3] Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 6, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.