§ 64 GWB. Anwaltszwang

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][22. Dezember 2007]
§ 64. Aufschiebende Wirkung § 64. Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
1. (weggefallen) 1. (weggefallen)
2. eine Verfügung nach § 26 Abs[atz] 4, § 30 Abs[atz] 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Abs[atz] 1 getroffen oder 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs[atz] 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird. 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65. (3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
[22. Dezember 2007–30. Juni 2013]
1§ 64. Aufschiebende Wirkung.
2(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
  • 31. (weggefallen)
  • 2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
  • 3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.
(2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
4(3) [1] § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. [2] Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
3. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 13, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
4. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.