§ 28 GenG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Januar 1974][1. Januar 1970]
§ 28 § 28
(1) [1] Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. [3] Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen. (1) [1] Jede Änderung des Vorstandes sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder über die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
[1. Januar 1970–1. Januar 1974]
1§ 28.
(1) [1] Jede Änderung des Vorstandes sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder über die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
2(2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Artt. 10 Nr. IV, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 2 Nr. 2, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 28 GenG

§ 27 GenG. Beschränkung der Vertretungsbefugnis

§ 28 GenG. Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

§ 29 GenG. Publizität des Genossenschaftsregisters